§ 21 Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten
FStrG ( Bundesfernstraßengesetz )
1Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. 2Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
Stand: 01.02.2024
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