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§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs

FStrG ( Bundesfernstraßengesetz )

 
 

(1)  1Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. (2)  Sie gliedern sich in 1. Bundesautobahnen, 2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). (3)  1Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. 2Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben. (4)  Zu den Bundesfernstraßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; 3 a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; 4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; 5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1). (5)  1Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.





 Stand: 01.04.2024