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§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.





 Stand: 01.04.2024