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§ 872 Voraussetzungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.





 Stand: 01.02.2024