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§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. 2Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.





 Stand: 01.02.2024