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§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024