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§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Widerklagen sind nicht statthaft. (2)  Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3)  Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.





 Stand: 01.04.2024