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§ 587 Klageschrift

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.





 Stand: 01.04.2024