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§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.





 Stand: 01.04.2024