Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.





 Stand: 01.02.2024