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§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.





 Stand: 01.02.2024