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§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.





 Stand: 01.02.2024