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§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.





 Stand: 01.04.2024