§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln