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§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.





 Stand: 01.02.2024