§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Der Beweisbeschluss enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Stand: 01.04.2024
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