Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der Beweisbeschluss enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.





 Stand: 01.04.2024