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§ 331 a Entscheidung nach Aktenlage

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2§ 251 a Abs. 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024