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§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.





 Stand: 01.04.2024