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§ 1113 Übersetzung oder Transliteration

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.





 Stand: 01.02.2024