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§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.





 Stand: 01.02.2024