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§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.





 Stand: 01.04.2024