Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.





 Stand: 01.04.2024