§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Stand: 01.04.2024
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