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§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.





 Stand: 01.04.2024