§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln