Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.





 Stand: 01.02.2024