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§ 19 a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.





 Stand: 01.04.2024