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§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.





 Stand: 01.02.2024