§ 2 Bedeutung des Wertes
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln