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§ 2 Bedeutung des Wertes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.





 Stand: 01.02.2024