§ 148 (Abhilfe; Vorlage durch das VG)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln