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§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.





 Stand: 01.02.2024