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§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.





 Stand: 01.02.2024