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§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.





 Stand: 01.04.2024