§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Stand: 01.12.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln