§ 215 Durchführung der Endentscheidung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln