§ 172 Beteiligte
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
Stand: 01.02.2024
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