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§ 94 Eidesstattliche Versicherung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024