Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.





 Stand: 01.02.2024