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§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2)  Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.





 Stand: 01.04.2024