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§ 9 (Bestimmung des zuständigen Gerichts)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.





 Stand: 01.04.2024