§ 9 (Bestimmung des zuständigen Gerichts)
EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )
Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Stand: 01.04.2024
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