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§ 35 (Anwendung von Vorschriften auf ein vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024