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§ 30 (Übergangsvorschrift zum Justizkommunikationsgesetz)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

1Für Artikel 1 Nr. 2 a und 3 a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift: Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. 2Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. 3Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.





 Stand: 01.04.2024