Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 14 (Außerkrafttreten prozeßrechtlicher Vorschriften der Landesgesetze)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden. (2)  Aufhebungsvorschriften





 Stand: 01.04.2024