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§ 50 (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.





 Stand: 01.02.2024