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§ 114 (Eigene Sachkunde der Kammer für Handelssachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.





 Stand: 01.02.2024