Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 75 (Besetzung der Zivilkammern)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.





 Stand: 01.04.2024