§ 120 b (Zuständigkeit bei Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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