Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 24 (Zahl der ehrenamtlichen Richter)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.





 Stand: 01.04.2024