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§ 145 (Anfechtung der Kostenentscheidung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.





 Stand: 01.04.2024