§ 25 a (Mündliche Verhandlung; Protokoll und Tonbandaufnahme)
BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )
1Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. 2Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Stand: 01.04.2024
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