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§ 228 Einwilligung

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.





 Stand: 01.04.2024