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§ 212 Totschlag

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2)  In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.





 Stand: 01.04.2024