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§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Dem Eid stehen gleich 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.





 Stand: 01.04.2024