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§ 315 f Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315 d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024